Markenschutz für Design-Produkt – Gömböc
Der Fall: Die ungarische Firma Gömböc Kft. strebte neben dem Designschutz auch Markenschutz für ein ungewöhnliches, innovatives Produkt an: den Gömböc. Seine Form hat der Gleichgewichtsforscher und Mathematikprofessor Gábor Domokos aus Budapest errechnet. Egal, wie man den Gömböc ausrichtet, er stellt sich immer wieder auf. Das Produkt wird mit seiner vollkommenen Schönheit und seiner beruhigenden und inspirierenden Wirkung beworben:
Die Gömböc Kft. beantragte für den Gömböc Markenschutz für „Spielzeug“ und für „dekorative Gegenstände“. Zur Wiedergabe der Produktform des Gömböc reichte sie die nachstehende Abbildung beim ungarischen Markenamt ein:
Das Amt aber stellte sich quer.
Für „Spielzeug“ könne die Marke nicht eingetragen werden. Sämtliche Merkmale der von der Marke erfassten Form des Gömböc seien erforderlich, um die technische Wirkung des stetigen Aufrichtens zu erfüllen. Für die Form von Produkten mit ausschließlich technischen Merkmalen könne kein zeitlich unbegrenzter Markenschutz gewährt werden.
Das beanstandete der Europäische Gerichtshof nach einer Vorlage durch die nächste Instanz im Grundsatz nicht. Zwar zeige die Abbildung der Form in der Markenanmeldung den technischen Effekt des Aufrichtens nicht. Es reiche jedoch aus, dass die technische Wirkung der Form auf andere Weise objektiv festgestellt werden kann. Auch dass die Abbildung der Form nur einen Teil der ganzen Form des Produktes wiedergibt, sei unbeachtlich, wenn – wie hier- der abgebildete Teil der Form für die technische Wirkung notwendig ist.
Mit einer zweiten, ganz anderen Erwägung wies das ungarische Patentamt die Eintragung der Marke auch für „dekorative Gegenstände“ zurück. Denn die Verbraucher würden den Gömböc hauptsächlich wegen seines ansprechenden Designs erwerben. Zeichen, die aus einer Form bestehen, die der Ware den wesentlich den Wert verleiht, könnten ebenfalls nicht eingetragen werden.
Damit berief sich das ungarische Markenamt auf ein weiteres Schutzhindernis für bestimmte Formmarken. Wenn die Form einer Ware aufgrund der ihr eigenen Merkmale einen so großen Einfluss auf die Attraktivität der Ware ausübt, dass die Wettbewerbsbedingungen verfälscht würden, darf sie nicht einem einzigen Unternehmen für alle Zeit vorbehalten bleiben können.
Der Europäische Gerichtshof beanstandete auch die zweite Erwägung des ungarischen Markenamtes nicht. Er fügte sogar hinzu, dass sich der wesentliche Wert der Form der Ware auch aus anderen Gesichtspunkten als der besonderen Ästhetik der Form ergeben könne. Im vorliegenden Fall könne sich der wesentliche Wert der Form des Gömböc auch daraus ergeben, dass der Gömböc zum „haptischen Symbol für eine mathematische Entdeckung“ geworden ist.
Damit hat der Gerichtshof im konkreten Fall sehr hohe Hürden für den Markenschutz des Gömböc errichtet. Die abschließende Entscheidung über die Markenanmeldung des Gömböc in Ungarn steht allerdings noch aus.
Gerichtshof der Europäischen Union, 23. April 2020, C-237/19.
Learnings: Wollen Sie Markenschutz für die Form eines Produktes erlangen, achten Sie darauf, dass nicht alle wesentlichen Merkmale der angemeldeten Form eine technische Wirkung erzeugen und dass die Form nicht schon als solche den wesentlichen Wert des Produktes ausmacht. Eventuell kommen nur die zeitlich begrenzten Schutzmöglichkeiten des Patentschutzes, des Gebrauchsmusterschutzes und des Designschutzes in Betracht.
Siehe hierzu auch den Artikel: Schutz gegen Nachahmung – Bodendübel