Schutz gegen Nachahmung – Bodendübel

Schutz gegen Nachahmung – Bodendübel

Der Fall: Die Gebrüder Sträb kämpften für einen Schutz gegen die Nachahmung ihrer bekannten Bodendübel. Diese werden in den Boden eingeschlagen und befestigen Verkehrsschilder, Lichtmasten oder sonstige Stäbe:

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Ursprünglich bestand für die Dübel Schutz gegen Nachahmung durch ein Patent. Als der Patentschutz abgelaufen war, versuchte Sträb Schutz gegen Nachahmung über die Eintragung einer dreidimensionalen Marke zu erlangen. Die Marke hatte folgenden Inhalt:

STRAEB-dreidimensionale-Marke-Bodenduebel_goodwillprotect.png

Probleme entstanden, als ein Konkurrent, die slowenische Gesellschaft Andotehna d.o.o., nach einigen Jahren die nachstehenden Bodendübel für befestigte Oberflächen und für weiche Böden herstellte und in Deutschland auch vertrieb:

Andotehna- Bodenduebel-befestigte-Oberflaechen_goodwillprotect.pngAndotehna- Bodenduebel-weiche-Böden_goodwillprotect.png

Sträb machte gegen diese Nachahmung den Schutz aus seiner Marke geltend. Aber Andotehna stellte einen Löschungsantrag und das EUIPO löschte die Sträb Marke tatsächlich. Dreidimensionale Marken können nicht geschützt werden, wenn alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Warenform eine technische Funktion erfüllen. Das war hier offensichtlich der Fall.

Der Schutz gegen Nachahmung durch Patent oder Marke war jetzt weg. Hatte Sträb damit aber allen Schutz gegen Nachahmung seiner Dübel verloren?

Nein, sagte der Bundesgerichtshof. Auch für nicht (mehr) durch Patent oder Marke geschützte Produkte besteht ein Schutz gegen Nachahmung, wenn die Nachahmung unlauter ist. Bei technischen Merkmalen, die – wie hier – frei austauschbar sind, kann der Verkehr Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen legen oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbinden. Wer das gegebenenfalls ausnutzt, handelt unlauter.

Original und Konkurrenzerzeugnis stimmten nahezu identisch überein. Der Zylinder-Schaft, der Topf mit rundem Boden, der Rand mit gerader Kante sowie die spezielle Spitze, die Ausmaße und die Öffnungen im Tellerrand waren im Wesentlichen gleich. Durch die nahezu identische Nachahmung wurde eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft der Konkurrenzdübel ausgelöst. Auch wurde der Ruf des Originalproduktes ausgebeutet. Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt ein strenger Maßstab. Der Nachahmer kann sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe lediglich eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende angemessene technische Lösung übernommen.

Die Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union stand einem Verbot in Deutschland nicht entgegen. Europäisches Recht schützt kein unlauteres Verhalten. Andotehna konnte auch nicht nachweisen, die Bodendübel nur als ihre eigenen angeboten zu haben. So fehlte eine Herstellermarke auf den Dübeln. Ferner wurden die Dübel nicht nur durch eigene Kataloge von Andotehna angeboten. Andotehna konnte sich zudem nicht auf den freien Stand der Technik berufen, der nach Ablauf eines Patentes grundsätzlich allen zur Verfügung steht. Nur die Übernahme technisch notwendiger und nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale wäre mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik nicht zu beanstanden gewesen. Die Form des Sträb-Dübels aber war nicht zwingend notwendig, um den technischen Zweck zu erfüllen; es gab andere Einschlagdübel mit anderen Formen, die denselben technischen Zweck erfüllten. Zur Vermeidung der Unlauterkeit war es Andotehna zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, BGH, 15. Dezember 2016 – I ZR 197/15.

Learnings. Selbst wenn Sie für den Schutz gegen Nachahmung nicht mehr auf ein Patent oder eine Marke zurückgreifen können, kann Ihr Produkt noch gegen Nachahmungen geschützt sein. Die nachgeahmten Merkmale dürfen dafür allerdings nicht zwingend notwendig sein, um eine technische Funktion zu erfüllen. Ein Wettbewerber, der nach Ablauf des Patentschutzes des Originalherstellers in dessen Markt eindringt, kann eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung oft dadurch vermeiden, dass er die angesprochenen Verkehrskreise durch eine eigene Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt. Jeder Einzelfall muss dafür sorgfältig analysiert werden.

Zur Schutzunfähigkeit von dreidimensionalen Marken technischer Produkte lesen Sie auch:

Marke für patentiertes Produkt – Global Yoshikin

Markenschutz für Design-Produkt – Gömböc

   Markenschutz für kreatives Produkt – Zauberwürfel

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