Markenschutz für kreatives Produkt – Zauberwürfel

Markenschutz für kreatives Produkt – Zauberwürfel

Der Fall: Die englische Rubik’s Brand Ltd. verfügte seit dem Jahre 1999 über Markenschutz an der Form des bekannten Zauberwürfel Rubik’s Cube. Das Produkt hatte im Markt großen Erfolg. Dann jedoch stellte der Konkurrent Simba Toys im Jahre 2006 einen Antrag auf Löschung der Marke.

Es ergingen sechs Entscheidungen. Die ersten drei Entscheidungen hielten den Markenschutz aufrecht. Die letzten drei Entscheidungen führten im Jahre 2020 jedoch zur Löschung der Marke – 21 Jahre nach Zubilligung des Markenschutzes. Warum wurde dieser Fall so kontrovers beurteilt?

Der Zauberwürfel „Rubik’s Cube“ ist ein 1974 vor dem Ungarn Ernö Rubik erfundenes  Drehpuzzle. Durch einen inneren Mechanismus lassen sich die einzelnen farbigen Steine verschieben. Ziel ist es, sie am Ende wieder in die Ordnung mit gleichen Farben auf jeder Seite zu bringen, wie nachstehend gezeigt:

Zauberwuerfel-Produkt_goodwillprotect.png

Rubik’s Brand hatte die Form des Würfels durch die folgende farblose Marke in der Europäischen Union schützen lassen:

Zauberwuerfel-Marke_goodwillprotect.png

Simba Toys wandte ein, dass die Marke ausschließlich aus der Form einer Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Für solche Zeichen kann kein Markenschutz gewährt werden. Das Markenrecht erlaubt den Schutz von Technik und Gebrauchseigenschaften nicht.

Aber ist das richtig?

Nein, sagten die ersten drei Instanzen. Die Abbildung der Marke zeige nicht, dass die Gitterstruktur und die kleinen Quadrate eine technische Funktion erfüllen. Dass in dem Würfel ein Drehmechanismus ist, müsse man schon wissen. Umstände, die sich nicht aus der Abbildung der Marke selbst ergeben, könnten nicht für die Beurteilung der Marke herangezogen werden.

Dem widersprach der Europäische Gerichtshof. Auch Umstände außerhalb der Marke seien relevant, um die wirkliche Funktion der in der Marke abgebildeten Elemente der Ware beurteilen zu können. Andernfalls könnte der Markenschutz leicht zu einem unerwünschten Monopol an der Technik und den Gebrauchseigenschaften der Ware führen.

Die in der Abbildung der Marke erkennbare Gitterstruktur bildeten in Wirklichkeit die Spalten des Drehmechanismus ab, der der Funktion als dreidimensionales Puzzle diente. Und die kleinen Würfel waren damit untrennbar verbunden. Alle wesentlichen Elemente der abgebildeten Form des Würfels hatten eine technische Funktion. Die Abbildung der Produktform zeigte kein einziges wesentliches Element, das keine technische Funktion hatte.

Dass zur vollständigen Erreichung der technischen Wirkung auch die Farbflächen des Würfels erforderlich waren, diese aber der grafischen Wiedergabe des Produktes nicht hinreichend genau entnommen werden konnten, war unbeachtlich. Es reicht, wenn alle wesentlichen Merkmale der graphischen Wiedergabe des Produktes eine technische Wirkung erkennen lassen, mag das Produkt auch noch andere Merkmale mit technischer Wirkung aufweisen.

Gerichtshof der Europäischen Union, 23. April 2020, C-936/19 P.

Learnings: Wenn Sie über Markenschutz für eine Produktform verfügen, prüfen Sie, ob alle wesentlichen Elemente der graphischen Wiedergabe der Marke für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Die technische Wirkung dieser Elemente kann sich auch aus Umständen ergeben, die die graphische Abbildung nicht zeigt. Eventuell kommen zum Schutz ihres Produktes nur die zeitlich begrenzten Schutzmöglichkeiten des Patentschutzes und des Gebrauchsmusterschutzes in Betracht.

Siehe hierzu auch den Artikel: Schutz gegen Nachahmung – Bodendübel

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