Verbot allgemeiner Umweltaussagen – Greenwashing

Verbot allgemeiner Umweltaussagen – Greenwashing

Einordnung: Am 6. März 2024 wurde die RL (EU) 2024/825 gegen Geschäftspraktiken des Greenwashing und intransparente Nachhaltigkeitskennzeichnungen, etwa in Marken oder Unternehmensnamen,  veröffentlicht, sog. EmpCo-Richtlinie. Sie trat am 26. März 2024 in Kraft und gilt nach ihrer Umsetzung in nationales Recht für Unternehmen ab dem 27. September 2026 und enthält unter anderem ein Verbot allgemeiner Umweltaussagen, für die kein Beweis erbracht werden kann. Das Verständnis der Neuen Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) wird erleichtert, wenn man sie in das umweltbezogene Gesamtregelwerk der EU einordnet.

– Der Green Deal: Die Europäische Union hat mit dem Green Deal ein umfassendes Programm vorgesehen, mit dem sie bis zum Jahre 2050 klimaneutral werden will. Das Programm erstreckt sich etwa auf Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, nachhaltige Landwirtschaft oder Kreislaufwirtschaft.

Verbraucher sind ein wichtiger Faktor bei diesem Vorhaben. Sie sollen durch klare, relevante und zuverlässige Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten und Unternehmen in die Lage versetzt werden, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen.

– Die EmpCo-Richtlinie: Die RL (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) gegen Greenwashing und intransparente Nachhaltigkeitskennzeichnungen dient diesem Vorhaben. Sie ist ein erster Teil des verbraucherbezogenen Ansatzes des Green Deal. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken des Greenwashing und intransparenten Nachhaltigkeitskennzeichnungen zu schützen. Ihr Titel benennt sie als die Richtlinie zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken und bessere Informationen (Englisch: Empowering consumers for the green transition).

– Die Green Claims-Richtlinie. Als zweiter Schritt des verbraucherbezogenen Ansatzes wird noch die speziellere Green Claims-Richtlinie hinzukommen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, sondern auf freiwillige, ausdrückliche umweltbezogene Angaben. Im Wesentlichen regelt sie die Mindestanforderungen an umweltbezogene Angaben, Meldepflichten und Prüfinstrumente. Die Green Claims-Richtlinie wird die EmpCo-Richtlinie ergänzen.

Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis.

In der Black-List der EmpCo-Richtlinie befindet sich die unlautere Geschäftspraktik mit „allgemeinen Umweltaussagen über anerkannte hervorragende Umweltleistungen“. Solche allgemeinen Umweltaussagen werden in jedem Fall verboten, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Das wird oft kaum möglich sein.

Anerkannte hervorragende Umweltleistungen sind Umweltleistungen, wie sie im Einklang mit anerkannten europäischen, nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen stehen.

Als Maßstab gelten etwa die Bedingungen für das 1992 eingeführte offizielle freiwillige EU-Umweltzeichen. Es wird nur für Spitzenleistungen vergeben. Die EU-Umweltzeichenverordnung legt die Regeln für die Einführung und Anwendung dieses freiwilligen Systems fest.

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Auch die EU-VO zur Energieverbrauchskennzeichnung erkennt mit der Energieeffizienz­klasse A eine solche anerkannte, hervorragende Umweltleistung an.

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Mit dem Verbot allgemeiner Umweltaussagen für solche nicht beweisbaren Leistungen sollen Unternehmen veranlasst werden, spezifische nachweisbare Umweltaussagen zu treffen. So sollen sie etwa sagen, „T-Shirt aus recycelten Kunststoffflaschen“, „klimaneutraler Versand“, „Verpackung zu 30 % aus recyceltem Kunststoff“, „ozeanfreundlicher Sonnenschutz“ oder „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“.

Um bei letzterem Beispiel zu bleiben, wäre eine allgemeine Aussage wie „klimafreundliche Verpackungen“ bei Nichtbeweisbarkeit verboten. Weitere allgemeine Umweltaussagen sind „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen.

Alle Kommunikationsformen: Das Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne Beweisbarkeit erstreckt sich auf alle Kommunikationsformen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Dazu gehören Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie Farben, Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen. Ferner können sie sich aus dem Kontext einer kommerziellen Kommunikation ergeben. So können sie ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Etwa, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat. Oder etwa, eine geringere Schädlichkeit für die Umwelt besteht als bei anderen Produkten, Produktkategorien, Marken bzw. Gewerbetreibenden. Auch, dass ein Produkt oder eine Produktkategorie bzw. deren Auswirkungen im Laufe der Zeit verbessert wurde. Selbst mündliche Aussagen können in Kombination mit impliziten Aussagen eine verbotene allgemeine Umweltaussage darstellen.

 

Learnings: Ab dem 27. September 2026 dürfen pauschale, nicht konkretisierte Hinweise auf Umweltvorteile nicht mehr erfolgen, wenn man sie nicht beweisen kann. Wegen dieses nahe bevorstehenden einschneidenden Verbots sollten bereits jetzt alle Kommunikationsstrategien, einschließlich unter das Verbot fallender Marken oder Firmennamen, überprüft werden.

 

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