Täuschung durch R im Kreis ® – grill meister

Täuschung durch R im Kreis ® – grill meister

Der Fall: Ein Caterer wollte eine eingängige Marke für seine Grillprodukte, Bier und Catering schützen lassen. Er kam auf die folgende Marke, sogar mit einem R im Kreis, die er für ausreichend ungewöhnlich hielt:

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Der BGH jedoch stellte fest, dass Verbraucher in „grill meister“ nur ein allgemeines Qualitätsversprechen sehen. „grill meister“ werbe für „meisterhafte Grillprodukte“, die „für das Grillen besonders geeignet“ sind. Und in Bezug auf das Catering werbe „grill meister“ mit der Aussage, dass der Inhaber der Marke ein „besonders guter Koch am Grill“ sei. „grill meister“ beschreibe also nur in lobender Weise die Grillprodukte und das Catering, was man nicht schützen könne.

Die Gestaltung der Marke half dem Caterer nicht aus diesem Dilemma. Die Abbildung der Wurst, die Schreibweise und das rote Hintergrundfeld waren sehr einfach. Man trifft solche Gestaltungen vielfach an. Und der Verbraucher entnimmt ihnen keinen Hinweis zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen des Caterers von denen anderer Unternehmen. Solche Gestaltungen können eine beschreibende Marke deshalb auch nicht schutzfähig machen.

Über das angemeldete Bier sagte die Marke allerdings nichts aus. Sie beschrieb das Bier nicht und hätte deshalb für Bier registriert werden können.

Aber der Caterer hatte in seine Marke das Registrierungssymbol ® aufgenommen. Ein ® bedeutet, dass es eine registrierte Marke genau dieses Inhalts gibt. Offensichtlich hatte sich der Caterer von dem Symbol einen Vorteil gegenüber Abnehmern und Wettbewerbern versprochen. Dumm nur, dass sich das Registrierungssymbol direkt neben den schutzunfähigen Worten „grill meister“ befand. Damit erweckte die Marke den falschen Eindruck, dass der Caterer über ein Recht an „grill meister“ verfügte. Weil die Marke eine unwahre Werbeangabe enthielt und den Verkehr täuschte, konnte sie nicht einmal für Bier registriert werden, BGH vom 17. Oktober 2013, I ZB 11/13.

Learnings: Gegen die Entwicklung eingängiger Marken ist im Grunde nichts einzuwenden. Man sollte jedoch streng darauf achten, dass sie keine beschreibende Aussage über die Waren und Dienstleistungen enthalten. Das Registrierungssymbol ® bedeutet, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt. Wird es in die Marke aufgenommen und stimmt diese Aussage nicht, ist die ganze Marke wegen Täuschung schutzunfähig.

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