Streit mit dem Logo-Entwickler – match mit Doppelvektor
Der Fall: Für seine Car-HiFi Produkte erfand Audiotec Fischer eine einfache Steckverbindung (plug & play). Eine Vertriebsgesellschaft bot sich an, diese neuen Produkte zu vertreiben und entwickelte hierfür das Logo „match mit Doppelvektor“. Die Firmen arbeiteten in der Folge beim Marketing und Vertrieb für die neue Produktlinie viele Jahre lang eng zusammen.
Audiotec Fischer ergänzte das Logo noch um seinen Firmennamen und ließ es für seine neuen Produkte als Marke registrieren:
Die Vertriebsgesellschaft vertrieb die Produkte mit der Marke von Audiotec exklusiv:
Nach der Beendigung der Vertragsbeziehung aber verlangte die Vertriebsgesellschaft die Aufgabe des Logos. Das Logo habe sie entwickelt. Es sei urheberrechtlich geschützt. Audiotec habe nur eine Lizenz nur für die Dauer der Geschäftsbeziehung erhalten.
Hatte die Vertriebsgesellschaft damit Recht?
Eine Lizenz konnte sie nach ihrem Vortrag an dem Logo nur erteilt haben, wenn das Logo urheberrechtlich geschützt ist. Aber bestand Urheberschutz an dem Logo?
Das Logo diente der Kennzeichnung und Bewerbung der Audioprodukte. Es erfüllte damit einen Gebrauchszweck und fiel in die Kategorie der angewandten Kunst. Um urheberrechtsfähig zu sein, dürfen Schöpfungen in dieser Kategorie nicht lediglich eine handwerklich am Gebrauchszweck orientierte Leistung sein. Sie müssen zusätzlich persönliche, schöpferische Züge ihres Entwicklers aufweisen.
Die Einzelelemente des Logos aber weisen keine solchen persönlichen, schöpferischen Züge auf:
So spielt die Namensgebung „match“ erkennbar auf die besonderen Steckverbindungen der Geräte an und leitet sich daher vom Gebrauchszweck der Audioprodukte ab. Eine besondere schöpferische Leistung liegt hierin nicht.
Das Gleiche gilt für das im Audiobereich häufige Symbol der Vorlauftaste (Fast Forward). Seine Verwendung macht lediglich von einem vorbekannten naheliegenden Formenelement Gebrauch.
Der verwandte Schrifttyp entspricht dem von Porsche entwickelten, öffentlich zugänglichen Schriftzug „911 PORSCHA“. Lediglich die Höhe der Buchstaben wurde geringfügig verändert, damit das Logo nicht zu breit wird. Diese Änderung war zweckmäßig und kann von jedem Grafikdesigner auf einfachste Weise mit „Photoshop“ vorgenommen werden.
Der orangene Farbton Pantone 152 schließlich war von Audiotec bereits in anderen Zeichen verwendet worden. Seine Benutzung liegt also ebenfalls nur nahe.
Zwar ist es möglich, dass die Kombination nicht schutzfähiger Einzelelemente einen Urheberschutz begründet. Aber das Logo kombinierte im Wesentlichen nur bekannte Formelemente. Es stellte keine über seinen Gebrauchszweck hinausgehende, für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung dar.
Da die Vertriebsgesellschaft kein Urheberrecht an dem Logo besaß, konnte sie Audiotec auch keine befristete Lizenz eingeräumt haben.
Unabhängig hiervon hätte Audiotec nach den Vertragsumständen aber eine unbefristete, unentgeltliche, ausschließliche Lizenz erhalten. Das Logo sollte ja gerade der Vermarktung der Audiotec Produkte dienen. Und seine Nutzung war nicht von dem Bestehen der Zusammenarbeit abhängig gemacht worden.
Die Ansprüche der Vertriebsgesellschaft wurden zurückgewiesen,
OLG Frankfurt, 12. Juni 2019, 11 U 51/18.
Learnings: Wenn Sie ein Logo für Ihr Unternehmen entwickeln lassen, denken Sie daran, dass dem Entwickler ein Urheberrecht daran zustehen könnte. In diesem Falle sollten Sie auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Nutzungsrechte an dem Logo bestehen. Eine Registrierung des Logos als Marke hilft Ihnen nicht.