Neuanmeldung von Marken – MONOPOLY
Der Fall: Der amerikanische Spielehersteller Hasbro besaß drei Unionsmarken für das Wort MONOPOLY. Die Marken sind für jeweils andere Waren registriert. Er ließ eine neue Unionsmarke für das Wort MONOPOLY registrieren. Die neue Marke fasste die Warenverzeichnisse der bisherigen Marken in einer Registrierung zusammen. Seine Altmarken ließ Hasbro nicht löschen. Musste sich Hasbro deswegen den Vorwurf gefallen lassen, eine bösgläubige Neuanmeldung seiner bisherigen Marken vorgenommen zu haben? Und war die neue Marke deshalb zu löschen?
Diese Frage stellte sich in einem Wirtschaftskampf mit dem kroatischen Spielehersteller Kreativni Dogadaji. Der Spielehersteller hatte 12 Tage nach der Neuanmeldung von Hasbro das Zeichen
als Unionsmarke für Spiele angemeldet und sodann auf die Europäische Union erstreckt. Er nutzte es im Folgenden für ein Konkurrenzspiel:
Hasbro sah in der DRINKOPOLIY Marke eine Bedrohung für sein Zeichen MONOPOLY und legte Widerspruch gegen die Eintragung von DRINKOPOLY ein. Der Widerspruch wurde unter anderem auf die 12 Tage ältere neue MONOPOLY Marke gestützt und auf eine nur in England für das Wort MONOPOLY geschützte Marke. Auf seine 10 Jahre ältere, für Spiele geschützte Unionsmarke stützte Hasbro seinen Widerspruch nicht.
Kreativni Dogadaji wehrte sich und beantragte im Gegenzug die Löschung der neuen MONOPOLY Marke wegen Rechtsmissbrauch.
Das Gericht der Europäischen Union gab Kreativni Dogadaji Recht. Hasbro habe die Neuanmeldung bösgläubig vorgenommen. Sie sei in der Absicht geschehen, keinen Nachweis für die Benutzung des Zeichens MONOPLY erbringen zu müssen. Marken müssten fünf Jahre nach ihrer Eintragung benutzt werden. Geschieht dieses nicht, verlieren sie ihre Rechte und können gelöscht werden. Dieses System soll die Interessen des Markeninhabers, dem die Marke ein Monopol an einer Bezeichnung gewährt, mit den Interessen der übrigen Marktteilnehmer in Einklang bringen. Durch die Anmeldung einer neuen Marke mit gleichem Inhalt erschleiche sich der Anmelder eine neue fünfjährige Frist für die Aufnahme der Benutzung seines Zeichens. Das sei mit den Zielen des Gesetzes nicht vereinbar.
Hasbro berief sich darauf, nur den Rat seiner Anwälte befolgt zu haben. Auch sei seine Verfahrensweise gängige Praxis und könne daher nicht in bösgläubiger Absicht geschehen sein. Es sei im Übrigen doch klar, dass Hasbro die Benutzung seines Zeichens MONOPLOY für Spiele nachweisen könne. Das zeige schon sein berühmtes Brettspiel:
In einer Befragung zu seinen Anmeldeabsichten erklärte Hrasko, dass man sich mit seinen Re-Filing Aktivtäten viel Aufwand für umständliche Benutzungsnachweise sparen wollte. Es sei überflüssig und wirtschaftlich unvernünftig, solchen Aufwand für Altmarken betreiben zu müssen, wenn das Ergebnis ohnehin feststehe und der Aufwand bei der neuen Marke entfalle.
Diese Begründung erkannte das Gericht nicht an. Es komme für die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nur auf die Absicht des Anmelders an, nicht auf die Vorteile oder den Schaden, der durch sein Handeln entstehe. Die Absicht von Hasbro sei aber auf die Außerkraftsetzung des gesetzliche Benutzungsregimes gerichtet gewesen. Das zeige sich auch daran, dass Hasbro seine Altmarken nicht gelöscht habe und die neue Marke unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Vorteile als Angriffsmittel benutzt worden sei.
Die neue MONOPOLY Marke wurde unter anderem für Spiele gelöscht, weil Hasbro bei ihrer Anmeldung bösgläubig war. Da einzelne Waren mit den Waren der älteren Marken nicht übereinstimmten, blieb die Neuanmeldung für sie erhalten, Gericht der Europäischen Union vom 21.04.2021, T-663/19.
Das von Hasbro gegen die DRINKOPOLY Marke eingeleitete Widerspruchsverfahren war in erster Instanz erfolgreich. Die Eintragung von DRINKOPOLY als Unionsmarke wurde aber noch nicht endgültig verweigert, weil die weiteren Instanzen noch nicht abgeschlossen sind.
Learnings: Neuanmeldungen sind nicht per se verboten. Wenn Sie aber ein Re-Filing betreiben, brauchen Sie sehr manifeste Gründe für die Zulässigkeit von Neuanmeldungen. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob Ihnen nicht die Absicht einer Umgehung der gesetzlichen Benutzungsregelungen vorgeworfen werden kann. Ist das der Fall, hilft es Ihnen nicht, wenn alle das so machen oder Ihre Anwälte Ihnen zu einem solchen Schritt geraten haben.