Markenverletzung durch Online-Markplatz – Posterlounge
Der Fall: In der Trefferliste von Google erschien nach Eingabe der Suchwörter „Poster Lounge“ ein Link zu dem Online-Markplatz Hood:
Hood der Hood Media GmbH ist einer der größten Online-Marktplätze mit Auktionen und Online-Shopping.
Aufgegriffen hatte Google das Begriffspaar „poster lounge“ aus dem Quelltext der Seite von Hood. Zuvor hatten Kunden dort nach Angeboten für Poster und Lounge-Artikel gesucht. Eine Software von Hood hatte diese Suchwörter aufgriffen und an verschiedenen Stellen als neues Begriffspaar poster lounge in den Quelltext des Webshops eingetragen.
Der Bundesgerichtshof sah hierin eine Verletzung der für Poster und Kunstdrucke registrierten Unionsmarke
Sie wird benutzt von der Posterlounge GmbH, die im Internet solche Artikel u. a. über die Domains „posterlounge.de“und „posterlounge.com“ vertreibt.
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Online-Marktplatz die Nutzer der Suchmaschine über das Begriffspaar „Poster Lounge“ auf seine Internetseite geführt habe. Dort seien Poster und Kunstdrucke von Dritten im Rahmen einer Auktion bzw. eines Verkaufes angeboten worden. Es seien aber auch Anzeigen direkter Wettbewerber von Posterlounge geschaltet gewesen. Es spiele keine Rolle, dass Hood selbst keine Drucke veräußert. Die Aufgabe des Online-Marktplatzes bestehe darin, potentielle Käufer zu vermitteln. Der Schutz der Marke erstrecke sich auch auf diese zusammenhängenden Dienstleistungen.
Sie haben bestimmt schon einmal davon gehört, dass Betreiber des Online-Marktplatzes rein technischer, automatischer und passiver Art” grundsätzlich nicht für Markenverletzungen ihrer User verantwortlich sind. War das nicht hier genauso?
War es nicht!
Das Portal hatte nämlich durch die Übernahme der Suchanfragen seiner Nutzer in den Quelltext seiner Homepage eigene Inhalte generiert. Für eigene Informationen haftet der Betreiber eines Online-Marktplatzes unbeschränkt.
Weil Hood das Ergebnis des Auswahlverfahrens von Google durch eigene Informationen beeinflusst hatte, war Hood die dadurch begangene Markenverletzung direkt zuzurechnen. Hood wurde nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zum Schadensersatz verurteilt.
Learnings: Ein Online-Marktplatz sollte sorgfältig programmiert sein, um Markenverletzungen zu vermeiden. Online-Marktplatz-Betreiber sollten aufpassen, dass nicht fremde Kennzeichen im Quelltext ihrer Internetseite erscheinen. Die automatisierte Generierung solcher Suchwörter birgt erhebliche Gefahren und ist zuvor sorgfältig zu prüfen, BGH, 30. 7. 2015, I ZR 104/14.
Siehe auch den Blog-Artikel: Strafbarkeit von Managern – Plagiate im Internet.