Markenschutz für Testsiegel – ÖKO-TEST

Markenschutz für Testsiegel – ÖKO-TEST

Der Fall: Inhaber des ÖKO-TEST Siegels ist der ÖKO-Test Verlag. Der Verlag prüft Waren auf ihre Leistung und Eignung, um in seinen Heften darüber zu informieren. Den Herstellern der prämierten Waren bietet er einen Lizenzvertrag für sein Testsiegel an.

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Das ÖKO-TEST Siegel ist als Individualmarke geschützt. Seine Eintragung erfolgte unter anderem für Druckereizeugnisse sowie für Verbraucherinformation und Verbraucherberatung. Eine solche Individualmarke unterscheidet nur diese registrierten Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen.

Eine Gewährleistungsmarke hat der Verlag für sein Testsiegel nicht eintragen lassen. Dieser Markentyp hätte die prämierten Waren von nicht prämierten Waren unterscheiden können. Das hätte dem Verlag im vorliegenden Fall viele Probleme erspart.

Ein Hersteller verwendete nämlich das Testsiegel nach Ablauf der Lizenzzeit für geänderte Produkte auf geänderter Verpackung weiter:

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Der Verlag ging dagegen aus Markenverletzung vor.

Aber ihm stand nur der allgemeine Schutz als Individualmarke zur Verfügung. Da der Verlag keine Gewährleistungsmarke besaß, konnte er nicht bereits in der Markensatzung die zur Benutzung seiner Marke befugten Personen bestimmen und alle anderen Personen ausschließen.

Als Individualmarke war das Testsiegel nur für Druckereizeugnisse, Verbraucherinformation und Verbraucherberatung geschützt. Die Produkte, die der Hersteller mit dem Testsiegel versah, waren davon völlig verschieden. Eine Verwechslungsgefahr bestand trotz identischer Zeichen deshalb nicht.

Glück hatte der ÖKO-Test Verlag nur deshalb, weil er sich für seine Marke noch auf den Sonderschutz für bekannte Marken berufen konnte. Es gelang ihm, den schwierigen Beweis der Bekanntheit seines Testsiegels zu führen. Er hatte das Testsiegel seit über 25 Jahren für seine Publikation von Testergebnissen benutzt und umfangreiche Investitionen hierfür getätigt. Für die Verletzung einer bekannten Marke reicht es, wenn die Wertschätzung der bekannten Marke ungerechtfertigt ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Der Produkthersteller hatte diese Wertschätzung ohne jede finanzielle Gegenleistung ausgebeutet, um von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen des Testsiegels zu profitieren. Ihm wurde die Benutzung des ÖKO-TEST Siegels folgerichtig verboten, Europäischer Gerichtshof, 11. April 2019, C-690/17 und Bundesgerichtshof vom 12. Dezember 2019, I ZR 173/16.

Learnings:  Testsiegel-Marken, die nicht als sogenannte Gewährleistungsmarken registriert sind, sind gegen eine unerlaubte Benutzung für die getesteten Waren regelmäßig nur geschützt, wenn sie bekannt sind. Der Nachweis der Bekanntheit setzt komplexe Ermittlungen voraus und ist meist nicht einfach zu führen. Inhaber von Testsiegelmarken sollten deshalb von der Möglichkeit der Eintragung einer Gewährleistungsmarke Gebrauch machen, um nicht auf gegebenenfalls problematische Schutzmöglichkeiten aus anderen Rechtsgebieten angewiesen zu sein.

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