Gescheiterter Schutzausbau durch Mustermarke – adidas
Der Fall: adidas kennzeichnet fast alle Waren mit Zeichen, die aus drei Streifen bestehen. Die Ausführung dieser Zeichen variiert dabei.
Um seinen Dreistreifenschutz mit einer einzigen Marke zu vervielfältigen, meldete adidas im Dezember 2013 die nachstehende Marke für Bekleidungstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen in der Europäischen Union an.
Das Besondere der Marke bestand nach ihrer Beschreibung darin, dass sie „aus drei parallelen Streifen gleicher Breite und im gleichen Abstand besteht, die in allen Richtungen, auch quer auf das Produkt aufgebracht werden“.
adidas wollte damit eine sog. Mustermarke erlangen. Eine solche Marke besteht aus sich regelmäßig wiederholenden Elementen, vergleichbar dem Burberry-Muster oder dem Muster von Lous Vuitton
Die grafische Darstellung der Marke sollte ein Muster wiedergeben aus drei parallelen Streifen in gleichem Abstand unabhängig von ihrer Länge oder der Art und Weise, wie sie geschnitten werden können. Wäre das gelungen, hätte adidas hätte einen Markenschutz für beliebig lange Streifen erlangt, bei schrägem Anschnitt der Streifen auch für beliebig weitere Gestaltungen.
Die Marke wurde zunächst zwar problemlos in das europäische Markenregister eingetragen. Ein Wettbewerber beantragte im Nachhinein jedoch ihre Löschung mit der Begründung, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Das Gericht der Europäischen Union, wie auch die Vorinstanzen, gaben ihm Recht.
Die Richter hielten adidas vor, die Anforderungen für eine Mustermarke nicht beachtet zu haben. adidas habe es nämlich versäumt, in der Beschreibung der Marke anzugeben, dass sie aus einer Reihe von sich regelmäßig wiederholenden Elementen besteht, dass die Länge der Streifen verändert werden könnte oder dass die Streifen in einem schrägen Winkel geschnitten werden könnten. Damit war der Versuch der Schutzerweiterung über die Erlangung einer Mustermarke bereits aus formellen Gründen gescheitert. Die Marke war nur ein gewöhnliches Bildzeichen. Der Schutz einer Bildmarke ist viel enger als bei einer Mustermarke. Er ist auf das registrierte Bild beschränkt, Gericht der Europäischen Union vom 19.06.2019, T-307/17.
Aber auch als Bildmarke wurden die drei Streifen nicht eingetragen. Denn adidas konnte ihre Unterscheidungskraft nicht nachweisen. Lesen Sie dazu den Artikel:
Markenschutz für einfache Bildzeichen – adidas
Learnings: Für den Markenschutz einer Mustermarke müssen Sie in der Anmeldung deutlich zum Ausdruck bringen, ob die Marke ein Muster darstellen soll und worin die Eigenschaften des Musters bestehen. Auch eine aus einem einfachen Muster bestehende Mustermarke muss unterscheidungskräftig sein. Die Unterscheidungskraft einer sehr einfachen Mustermarke kann durch Benutzung in identischer und quasi identischer Form nachgewiesen werden. Die Anforderungen hierfür sind nicht gering.