Strafbarkeit von Managern für Markenverletzungen von Angestellten

Strafbarkeit von Managern für Markenverletzungen von Angestellten

Der Fall: Ein deutsches CD-Presswerk schloss mit einer bulgarischen Gesellschaft einen Vertrag zur Herstellung von CDs mit Aufnahmen internationaler Popstars. Die bulgarische Gesellschaft stellte die Musikaufnahmen für die Pressung zur Verfügung. Die CDs waren ausschließlich für den bulgarischen Markt bestimmt und wurden per Luftfracht nach Bulgarien geliefert. Die Musikproduzenten, die die Rechte für Pressungen und den Export der Musikaufnahmen in Deutschland hielten, hatten dem nicht zugestimmt. Konnte das eine Strafbarkeit des Mangers auslösen?

Der Geschäftsführer des Presswerks wurde angeklagt, an der Verletzung der Rechte der Musikproduzenten mitgewirkt zu haben. Aber hatte sich der Geschäftsführer strafbar gemacht?

Das Geschäft war von einer Abteilung seines Unternehmens eingefädelt worden und diese hatte ihm mitgeteilt, dass der bulgarische Auftraggeber über alle Rechte verfüge. Hiervon ging der Geschäftsführer zunächst auch aus, weshalb die Gerichte ihn für die bis dahin erfolgten Pressungen nicht für verantwortlich hielten.

Anschließend jedoch hatte der Geschäftsführer seinen Betriebsleiter gefragt, ob es möglich sei, die Rechte an den Aufnahmen zu erwerben und dieser hatte ihm nach Rücksprache mit der bulgarischen Firma geantwortet, dass diese die Rechte nur für Bulgarien besitze und sie deshalb nicht für Deutschland weiterverkaufen könne. Damit hatte der Geschäftsführer nachträglich in anderem Zusammenhang erfahren, dass die Bulgaren in Wirklichkeit keine Rechte an den Aufnahmen für Deutschland besaßen.

Da er mit dem Lizenzgeschäft in der Musikindustrie vertraut war und als sachkundig eingestuft wurde, sprachen alle Indizien dafür, dass er jetzt alle tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung kannte. Gleichwohl ließ er noch 29 Pressungen von insgesamt 260.000 Musik-CDs für den Bulgarien Markt vornehmen.

Der Geschäftsführer verteidigte sich damit, selbst nicht oder erst später informiert worden zu sein und für die Pressungen nicht mehr als Geschäftsführer verantwortlich zu sein. Nach den Indizien jedoch hatte er die Tatsachen, die zur Verletzung der Rechte der Musikproduzenten in Deutschland führten, nach der Information durch den Betriebsleiter zumindest für möglich gehalten und ihren Eintritt gleichgültig in Kauf genommen, was die Fortführung des Geschäfts ja zeigte. Damit hatte er vorsätzlich gehandelt.

Der Geschäftsführer wandte noch ein, er habe irrtümlich geglaubt, dass die Einwilligung für Bulgarien auch die Pressungen in Deutschland und den Export der CDs legitimiere. Diesen Einwand wies der BGH zurück. Der Irrtum sei bei entsprechenden Erkundigungen „unschwer vermeidbar“ gewesen und entschuldigte den Geschäftsführer nicht.

Der Geschäftsführer wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Straferhöhung wegen gewerbsmäßigen Handelns schied zu seinen Gunsten aus. Denn es war nicht bewiesen, dass er sich aus der Verletzung der Rechte der Musikproduzenten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte, BGH – Tonträgerpiraterie durch CD-Export, Urteil vom 03.03.2004, 2 StR 109/03.

Learnings: Geschäftsführer können an strafbaren Schutzrechtsverletzungen ihrer Unternehmen mitwirken, wenn sie die schutzrechtsverletzenden Tatsachen als nicht ganz fernliegend ansehen und ihren Eintritt billigend in Kauf nehmen. Ein Irrtum über die Rechtslage entlastet sie regelmäßig nicht, weil sie sich ausreichend über die Rechtslage informieren können.

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