Schutz für Nachhaltigkeitsmarken … ein Würfelspiel? – SmartBlue
Der Fall: Ist die Anmeldung von Nachhaltigkeitsmarken nur ein Würfelspiel? Muss man sich auf ein solches Spiel einlassen? Und wann lohnt es sich überhaupt, in eine bestimmte Umweltmarke zu investieren?
Diese Fragen hatte der bekannte Schweizer Anbieter von Messgeräten und Lösungen für industrielle Prozesstechnik „Endress+Hauser“ schnell für sich beantwortet.
Die Bezeichnung SmartBlue schien als Marke für diese Waren und Tätigkeiten sehr geeignet zu sein.
Und „Endress+Hauser“ hatte in der Schweiz Erfolg. Die Marke wurde für Mess- und Überwachungstechnik eingetragen. Ausdrücklich gehörten zum Warenverzeichnis auch Geräte zur Messung und Überwachung von Umweltparametern.
Das Deutsche Patent- und Markenamt aber schob der Marke für Deutschland einen Riegel vor. SmartBlue sage nur, dass die Geräte absolut im Einklang mit der Umwelt stünden und ihre Produktion unter umweltneutralen Aspekten erfolge. SmartBlue könne deshalb die Waren nicht unterscheiden. „Endress+Hauser“ wandte sich gegen diese Beurteilung. Aber es half nichts. Das Patentamt blieb bei seiner Auffassung und wies die Marke vollständig für Deutschland zurück.
Daraufhin verzichtete „Endress+Hauser“ auf den ausdrücklichen Schutz von SmartBlue für die Umweltmesstechnik und die Umweltüberwachung. Übrig blieb der Schutz für die allgemeine Mess- und Überwachungstechnik.
Jetzt ließ das Bundespatentgericht die Eintragung der Marke für Deutschland zu.
War das richtig? Oder war das wieder einmal nur dem Würfelspiel geschuldet? Bilden Sie sich Ihr Urteil selbst und ziehen Sie für Ihre Projekte daraus die Konsequenzen:
Das Bundespatentgericht stellte zunächst fest, dass die Farbangabe „blue“ oder „blau“ noch kein allgemein verständlicher Umweltbegriff sei. Das sei anders bei in der Werbesprache bereits verwendeten Kombinationen mit „blue“, wie „BlueTech“, „ThinkBlue“, „blue efficiency“, „blue economy“. Ein „smartes Blau“, wie bei SmartBlue, aber sage noch nichts über eine Umweltfreundlichkeit von Produkten aus. Das gelte auch für Geräte der Mess- und Überwachungstechnik. Dass diese auch zur Messung und Überwachung von Umweltparametern dienen könnten, erschließe sich aus dem Warenverzeichnis nach seiner Einschränkung nicht mehr unmittelbar. SmartBlue könne nämlich nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die im Warenverzeichnis verbliebenen Mess- und Überwachungsgeräte als solche nachhaltig und umweltschonend sein können. Damit sei das Zeichen als Marke schutzfähig.
Zurückweisungen in Fällen, in denen es um die Farbangabe „green“ oder „grün“ ging, seien nicht einschlägig. Diese Farbangaben würden in der Werbesprache häufig verwendet. Und hier verstehe der Verbraucher schon viel deutlicher sofort den Hinweis auf damit gemeinte Umwelteigenschaften.
BPatG vom 14. 01. 2021, 30 W (pat) 520/20.
Learnings: Wenn Sie Nachhaltigkeitsmarken entwickeln wollen, schauen Sie, dass die Marke nicht auf die Umwelteigenschaften der zu schützenden Produkte oder Dienstleistungen sofort und ohne weiteres hinweist. Achten Sie dazu genau auf die Abfassung des Warenverzeichnisses.
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