Der Schutz von Farben als Marke – Red Bull

Der Schutz von Farben als Marke – Red Bull

Der Fall: Der Schutz von Farben als Marke ist nicht leicht zu erlangen. Sie kennen die bekannten Getränkedosen von Red Bull:

Red-Bull-Getraenkedose_goodwillprotect.png

Sie weisen eine typische blau silberne Farbe auf. Dieses farbige Bild der Dosen wollte Red Bull als Unionsmarke für alle möglichen Dosenformen schützen. Seine Anwälte meldeten daher zum Schutz der Farben zwei Farbmarken für Energiegetränke an und gaben die Farben abstrakt wie folgt wieder:

​ Red-Bull-Farbmarke-Blau-Silber_goodwillprotect.png

Um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, beschrieben sie die Marken sodann wie folgt:

Erste Marke: Der beantragte Schutz umfasst die Farben Blau (RAL 5002) und Silber (RAL 9006) an sich. Das Verhältnis der beiden Farben ist ungefähr 50 %–50 %.

Zweite Marke: Die beiden Farben werden in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet.

Aufgrund dieser Anmeldungen hätte der Wettbewerb keine 50%-Kombinationen der Farben Blau und Silber mehr verwenden dürfen, um seine Produkte zu gestalten. Die Marken wurden zwar eingetragen. Gegen sie regte sich jedoch Widerstand. Ein Wettbewerber sah sich behindert und verlangte ihre Löschung. Das Gericht der Europäischen Union gab ihm Recht.

Farben seien gewöhnlich nur eine bloße Eigenschaft von Gegenständen. Selbst in dem speziellen Bereich von Energiegetränken würden Farben und Farbzusammenstellungen im Allgemeinen wegen ihrer Anziehungskraft oder schmückenden Wirkung verwendet, ohne irgendeine Bedeutung zu vermitteln. Zur Marke könnten Farben oder Farbzusammenstellungen nur dann werden, wenn sie vom Verkehr als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Abstrakte Farben oder Farbkombinationen müssten deshalb systematisch so angeordnet sein, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

Dieser Anforderung wurden die Beschreibungen der beiden Marken nicht gerecht. Die Angabe der 50 %-Verteilung in der ersten Anmeldung erfasste jegliche denkbare Form der Farben Blau und Silber im Verhältnis von 50:50. Nicht besser war die Konkretisierung durch das Wort „Nebeneinanderstellung“ der Farben in der zweiten Anmeldung. Die Angabe „Nebeneinanderstellung“ erfasst zum Beispiel die obige Dosengestaltung mit schrägen Streifen, aber auch Gestaltungen mit senkrechten Streifen. Auch sie ist unklar oder nicht eindeutig.

Weder Verbraucher noch der Handelsverkehr konnten deshalb erkennen, was genau die Marken von Red Bull sein sollten. Sie konnten diese auch nicht in Erinnerung behalten. Und natürlich war dann auch der Schutzbereich der Marken unklar. Die Marken erfüllten schon nicht die Anforderungen an ein Zeichen, das konkret sein muss, um die Produkte eines Unternehmens bezeichnen zu können.

Das Gericht der Europäischen Union betonte, dass die Farbmarke durch die verlangte Konkretisierung nicht ihren Charakter als Marke für den Schutz bestimmter Farben an sich verliert. Auch eine konkretisierte Farbmarke kann nämlich konturlos auf der gesamten Fläche der von ihr erfassten Waren angebracht werden und zwar unabhängig von der Form und der Verpackung dieser Waren. Das wäre bei einer nur das konkrete Bild erfassenden Bildmarke nicht möglich. Diese wäre auf das im Register wieder gegebene konkrete Bild begrenzt, Gericht der Europäischen Union, T-101/15 und T-102/15.

Learnings: Prüfen Sie, ob Sie den goodwill Ihres Unternehmens durch den attraktiven Schutz seiner Hausfarben verstärken können. Denken Sie dabei daran, dass man Farben und Farbkombinationen als solche nur ausnahmsweise als Marke monopolisieren kann. Die Verteilung der Farben muss in der Beschreibung der Marke konkret und dauerhaft bestimmt angegeben werden. Die Chance, eine Farbmarke zu erlangen, ist die Prüfung der Schutzmöglichkeiten in jedem Falle wert.

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