Markenverletzung durch Online-Marktplatz – Amazon

Markenverletzung durch Online-Marktplatz – Amazon

Der Fall: Eine Konzerngesellschaft von Amazon, die für den Online-Marktplatz ein Lager betreibt, hatte für einen Verkäufer Parfums der Marke „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“ eingelagert.

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Die eingelagerten Parfums bot der Händler auf dem Online-Markplatz von Amazon Services European an. Nach einer Bestellung versandte Amazon die Parfums an den jeweiligen Käufer.

Dieser Service heißt „Einlagerung und Versand“ durch Amazon. Bei Amazon Marketplace liest sich das so:

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Die von dem Dritten eingelagerten Parfums waren Originalprodukte. Sie waren ursprünglich an einen Kunden in Pakistan geliefert worden. Ihrem Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum hatte die schweizerische Zino Davidoff SA als Markeninhaberin jedoch nicht zugestimmt. Ein Markeninhaber kann bestimmen, ob die mit der Marke versehenen Waren im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft werden dürfen oder nicht. Obwohl es sich um Originalprodukte handelte, verletzte der Vertrieb der Parfums in der Europäischen Union deshalb die Unionsmarke „Davidoff“.

Coty Germany, der Lizenznehmer der Marke, klagte denn auch gegen Amazon wegen Markenverletzung. Aber eine Markenverletzung lag nicht vor. Amazon hatte nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine aktive Rolle in dem Verkaufsprozess der Parfums übernommen. Amazon hielt die Parfums nicht für eigene Verkäufe in seinem Lagerzentrum vor und hatte auch kein Interesse an eigenen Verkäufen auf dem Online-Marktplatz. Zwar hatte Amazon den Verkäufer unterstützt. Aber das geschah nur zur Förderung seines Online-Marktplatzes. Nicht aber, um die Parfums selbst zu verkaufen. Eine Markenverletzung setzt voraus, dass ein Verletzer die Marke „für die eigene kommerzielle Kommunikation“ benutzt, also für die eigene Gewinnerzielung mit den Markenprodukten.

Ob ein Marktplatz-Betreiber gegebenenfalls nach anderen Vorschriften haftet, hat der Gerichtshof nicht entschieden. Für solche Vorschriften könnte bedeutsam werden, ob der Betreiber des Online-Marktplatzes die Markenverletzung oder ihre Umstände kannte. Aber das war nach den gerichtlichen Feststellungen bei Amazon nicht der Fall. Als neutraler Betreiber des Online-Marktplatzes verletzte Amazon die Marke Davidoff nicht.

Learnings: Wenn Sie einen Online-Marktplatz betreiben, können Sie Ihren Kunden die Einlagerung und den Versand seiner Waren anbieten, ohne damit das Risiko einer Markenverletzung einzugehen. Dabei müssen Sie neutral bleiben, Gerichtshof der Europäischen Union, 2. April 2020, C-567/18.

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