Markenschutz für einfache Bildzeichen – adidas
Der Fall: adidas kennzeichnet fast alle Waren mit Zeichen, die aus drei Streifen bestehen. Die Ausführung dieser Zeichen variiert dabei. Im Dezember 2014 wurde für adidas das nachstehende Zeichen als Unionsmarke für Bekleidungstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen.
Ein Wettbewerber griff die Marke jedoch noch im selben Jahr an und berief sich auf ihre Schutzunfähigkeit. Er bekam Recht. Die Dreistreifenmarke wurde wieder gelöscht. Warum?
adidas hatte die Marke als Mustermarke angemeldet. Die drei Streifen sollten auf der Oberfläche einer Ware regelmäßig wiederholt werden. Der Schutz als Mustermarke scheiterte jedoch bereits wegen formaler Fehler bei der Anmeldung. Lernen Sie aus diesen Anmeldefehlern und lesen Sie dazu den Artikel:
Gescheiterter Schutzausbau durch Mustermarke – adidas
Aber auch als Bildmarke, die nur das einzelne Bild schützt, konnte das Zeichen nicht geschützt bleiben.
Für den Schutz einer Marke müssen Käufer in ihr ein Unterscheidungsmittel für die Waren, die mit der Marke versehen sind, von den Waren anderer Unternehmen erkennen. Erscheinen die drei Streifen als Bild auf Produkten, sehen die Käufer darin zunächst jedoch nur eine Verzierung. Allerdings war es möglich, dass die drei Streifen neben ihrer Eigenschaft als Verzierung eine neue Bedeutung als Unterscheidungsmittel erlangt hatten, sog. secondary meaning.
adidas berief sich hierauf und gab an, sein Drei-Streifen-Zeichen umfangreich benutzt zu haben. Der Verkehr habe dadurch gelernt, die drei Streifen auch als ein Unterscheidungsmittel der adidas Produkte anzusehen. Zum Nachweis legte adidas 12.000 Seiten mit Benutzungsnachweisen für seine Drei-Streifen-Zeichen vor. Diese zeigten allerdings nur die Benutzung anderer Drei-Streifen-Zeichen, nicht aber die Benutzung gerade der Drei-Streifen-Marke, die benutzt sein sollte.
Worin unterschieden sich diese anderen Drei-streifen-Zeichen nun von der angegriffenen Marke?
Die angegriffene Drei-Streifen-Marke von adidas war als schwarz-weiße Marke und damit farblos eingetragen worden. Sie bestand deshalb aus den konkreten drei schwarzen Streifen auf weißem Grund, aber auch aus sonstigen farblichen Wiedergaben mit gleichen Kontrasten und vergleichbaren Schattierungen, die vom Verkehr gedanklich mit dem Zeichen in Verbindung gebracht werden.
Um diese Marke benutzen zu können, musste ihre Wiedergabe naturgemäß dieselben Merkmale aufweisen. Das war bei den von adidas vorgelegten Nachweisen sämtlich nicht der Fall.
So enthielten die nachstehenden weißen Streifen auf dunklerem Grund nicht den speziellen Kontrast der schwarz-weißen Streifen, der ja gerade umgekehrt aus dunklen Streifen auf hellem Grund bestand:
Die Benutzung der drei Streifen Zeichen auf Sporttaschen
war schon aus demselben Grund keine Benutzung der angegriffenen Marke. Aber sie konnte auch deshalb keine Benutzung der Drei-Streifen-Marke sein, weil diese für Bekleidungstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen registriert war, und eben nicht für Sporttaschen.
Keine Benutzung erfolgte auch durch die folgenden Marken:
Namentlich das rechte Zeichen mit den drei liegenden Streifen bestand nicht nur aus diesen Streifen, sondern auch aus dem Wort adidas und bildete damit eine Einheit.
Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Löschung der adidas Marke, weil sie nicht unterscheidungskräftig war und adidas nicht nachweisen konnte, dass sie gleichwohl Unterscheidungskraft erlangt hatte.
Gericht der Europäischen Union vom 19.06.2019, T-307/17.
Learnings: Besonders einfachen Zeichen fehlt in der Regel jegliche Unterscheidungskraft. Sie müssen die erforderliche Unterscheidungskraft deshalb durch Benutzung speziell erwerben. Um das nachweisen zu können, dürfen Sie solche Zeichen aber nur in identischer oder quasi identischer Form als Marke benutzen. Geschieht das nicht, schützt selbst eine Eintragung als Marke nicht vor einer späteren Löschung.