Eventmarke: Löschung wegen Nichtbenutzung – HALLOWIENER

Eventmarke: Löschung wegen Nichtbenutzung – HALLOWIENER

An Halloween sollen die Geister der Verstorbenen bekanntlich wieder in ihre Häuser zurückkehren. Wiener Würstchen in besonders geheimnisvoller Aufmachung sind dann gut zu verkaufen. Darauf spekulierte das Unternehmen Selmikeit & Giczella. Man entwickelte eine spezielle Aufmachung für Wiener Würstchen und erfand eine zu Halloween passende Europäische Eventmarke:

HALLOWIENER

Zusätzlich registrierte man für das Produkt eine spezielle Domain www.hallowiener.de. Auf der Seite wurde das Produkt wie folgt beworben:

HALLOWIENER_Website_goodwillprotect.png

Als ein Konkurrent im Zuge einer Auseinandersetzung die Löschung der Marke wegen nicht ausreichender Benutzung in den letzten fünf Jahren beantragte, legte das Unternehmen dem EUIPO Benutzungsunterlagen mit verhältnismäßig geringen Umsätzen vor. Es verwies aber darauf, dass eine Eventmarke stets nur in bestimmten Zeitabschnitten benutzt werden kann, was bei der Bewertung des Umfangs der Benutzung zu berücksichtigen sei. Da Halloween am 31. Oktober stattfinde, könnten Verkäufe nur in dem Monaten September bis November eines Jahres stattfinden.

Die Unterlagen reichten in der Gesamtschau jedoch nicht aus, um die Marke in ihrem Recht zu erhalten. Die Marke wurde gelöscht.

Warum?

Die Benutzung einer Marke muss ernsthaft sein. Das zielt weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens ab. Auch soll der Markenschutz nicht nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorbehalten bleiben.

Jedoch muss die Benutzung einer Marke ihre tatsächliche kommerzielle Verwertung belegen. Das betrifft insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Eine ununterbrochene Benutzung ist dafür nicht erforderlich. In zeitlicher Hinsicht muss die ernsthafte Benutzung bei einem Löschungsantrag für den fünfjährigen Zeitraum vor der Stellung des Antrags nachgewiesen werden, wenn die Marke in diesem Zeitraum zu benutzen war.

Für den Nachweis der ernsthaften Benutzung sind Dokumente und Beweisstücke vorzulegen, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und schriftliche Erklärungen. Diese Unterlagen müssen sich auf das Schutzgebiet der Marke, auf den relevanten fünfjährigen Zeitraum, den Umfang und die Art der Benutzung der Marke beziehen.

Legt man das zugrunde zeigt sich:

Der Domainname hallowiener.de bewies als solcher keine Verkäufe von Selmikeit & Giczella. Auch die Website enthielt keine Informationen zu den Preisen oder zu der Möglichkeit einer Online-Bestellung.

Für das erste relevante Benutzungsjahr hatte das Unternehmen zwar einen Werbeprospekt der Firma REWE mit einem Angebot der Würstchen für € 1,79 vorgelegt. Es fehlten jedoch Angaben dazu, ob und in welchem Umfang der Prospekt tatsächlich an Kunden abgegeben wurde.

Neben dem Prospekt wurden für das erste Jahr sodann Umsätze in Höhe von ca. 40.000 € mit einem Supermarkt nachgewiesen. Für die vier weiteren Folgejahre jedoch fehlten Umsatznachweise. In diesen Jahren war der Vertrieb der Wiener Würstchen unter der Unionsmarke im elterlichen Geschäft des Geschäftsführers der Markeninhaberin erfolgt. Eine separate Erfassung der auf die Marke entfallenden Umsätze hatte nicht stattgefunden.

Angesichts des Umstands, dass Wiener Würstchen relativ preiswerte Massenartikel sind, reichte dieser nachgewiesene Umsatz von 40.000 € im Vergleich zu dem Massenmarkt der Würstchen nicht aus, um für die Marke in diesem Markt Marktanteile zu erhalten oder zu gewinnen.

Dass es sich bei der Marke um eine Eventmarke handelte, konnte Selmikeit & Giczella nicht helfen. Bei einer Eventmarke finden Umsätze zwar nur saisonabhängig statt. Selbst wenn das aber zu berücksichtigen wäre, würde das noch keine geringeren Anforderungen an den erforderlichen Umfang der Benutzung rechtfertigen. Selmikeit & Giczella hätte dann zumindest den Nachweis einer ernsthaften Benutzung in den Monaten September bis November für jedes relevante Jahr erbringen müssen.

Gericht der Europäischen Union, 10. November 2021, T-500/20

Learnings: Vertrauen Sie nicht darauf, dass die Benutzung einer Marke für ein Massenprodukt geringeren Anforderungen unterliegt, nur weil bestimmtes Marketing es zu einem Saisonartikel macht. Um eine Marke auf Dauer zu behalten und verteidigen zu können, sollten Sie in der Lage sein, die rechtserhaltende Benutzung dieser Marke nachweisen zu können. Dafür sollten Sie in Ihrem Unternehmen kontinuierlich Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen archivieren, die datiert sind oder ihre zeitliche Einordnung ermöglichen. Auch sollten Sie in Ihrem Unternehmen, am besten EDV-mäßig, die mit den Markenprodukten erwirtschafteten chronologischen Umsätze stets abrufen können. Belegt werden muss eine tatsächliche kommerzielle Verwertung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen.

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