Markenschutz für Farbangaben? – OFF-WHITE

Markenschutz für Farbangaben? – OFF-WHITE

Der Fall: Markenschutz für Farbangaben kann eine besondere Kundenansprache exklusiv ermöglichen. Entsprechend wollte der bekannte US-Hersteller von High-Fashion und Streetwear OFF-WHITE LLC seine Markenwelt um ein weiteres Label erweitern. Er meldete die folgende Unionsmarke für Schmuck, Brillen, Bettwaren und Möbel an:

 

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Virgil Abloh, der inzwischen verstorbene bekannte Unternehmensgründer und Modedesigner, hatte die OFF-WHITE-Marken des Unternehmens der englischen Farbangabe off-white entnommen. Off-white bezeichnet ein Weiß mit einem grauen oder gelben Schimmer. Es ist weniger kalt und grell als Weiß.

Das EUIPO allerdings wies die Anmeldung zurück. Off-white sei eine elegante und zurückhaltende Farbe. Sie sei für den visuellen Eindruck der angemeldeten Waren eindeutig relevant. Und sie spiele bei der Wahl der Verbraucher eine wichtige Rolle. OFF-WHITE könne deshalb ein wesentliches Merkmal der Waren beschreiben. Die Angabe sei als solche nicht eintragungsfähig. Und die Bildelemente der Marke seien zu minimal, um dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.

Die Anmelderin wandte sich an das Gericht der Europäischen Union. OFF-WHITE bedeute doch nur „beinahe Weiß“. Selbst als Farbangabe aber beschreibe das Wort kein wesentliches Merkmal der Produkte.

Wer hatte Recht?

Für ihren Schutz als Marke von Hause aus darf eine Bezeichnung nicht ausschließlich aus einer Angabe bestehen, die ein wesentliches Merkmal der Waren oder Dienstleistungen sofort erkennbar beschreiben kann. Auf solche Merkmale müssen nämlich alle Mitbewerber für ihre Waren oder Dienstleistungen mit der Angabe ebenfalls klar und deutlich hinweisen können. Dabei geht es um Merkmale, die den Waren oder Dienstleistungen objektiv und dauerhaft immanent sind. Auf die subjektive oder wirtschaftliche Bedeutung solcher Merkmale kommt es nicht an.

Eine Farbe kann ein solches objektives und dauerhaftes Merkmal von Waren sein. Denn eine Farbe kann zum äußeren Erscheinungsbild der Produkte an sich gehören. Selbst wenig konkrete Farben wie hellblau können ein wesentliches Merkmal von Waren darstellen und ohne Durchsetzung nicht als Marke geschützt werden.

Die angemeldeten Schmuck-, Brillen- und Bettwaren sowie die Möbel jedoch werden nicht nur in dem Farbton off-white angeboten. Vielmehr existieren sie in unterschiedlichen Farben und Farbkombinationen; ein gebrochenes Weiß ist nicht einmal die vorherrschende Farbe dieser Produkte.

Verbraucher sehen in off-white deshalb kein wesentliches Merkmal, welches Schmuck, Brillen, Bettwaren und Möbeln dauerhaft immanent ist.

Zwar kann dieser Farbton die Produkte besonders elegant und attraktiv machen. Aber das macht ihn nicht zu einem objektiven Merkmal der Produkte an sich. Der Eindruck von Eleganz würde zudem nur auf einer subjektiven Wahrnehmung beruhen. Er kann deshalb auch anders ausfallen.

Da OFF-WHITE somit kein objektives, den Produkten innewohnendes Merkmal beschreibt, konnte es die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen und auf die betriebliche der Herkunft der angemeldeten Waren hinweisen. Die Farbangabe war als Marke unterscheidungskräftig.

Konsequenterweise wurde OFF-WHITE für alle angemeldeten Waren als Unionsmarke registriert.

Gericht der Europäischen Union, 25. Juni 2020, T-133/19.

 

Learnings: Wenn Sie ein Marke entwickeln, die auf Ihre Produkte hinweisen soll, achten Sie darauf, dass die Marke nicht ausschließlich aus Elementen besteht, die wesentliche Merkmale Ihrer Produkte erkennbar beschreiben können. Wesentlich sind solche Merkmale, die den fraglichen Waren objektiv und dauerhaft innewohnen. Subjektive Wertungen spielen dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob ein solches Merkmal wirtschaftlich von Bedeutung ist oder nicht. Gerade beim Markenschutz für Farbangaben gilt es, das zu beachten.

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