Markenverletzung im Ausland durch Internetwerbung – WATERMASTER

Markenverletzung im Ausland durch Internetwerbung – WATERMASTER

Der finnische Produzent von schwimmfähigen Baggern, Lännen MCE, kennzeichnete seine Produkte mit seiner Unionsmarke WATERMASTER.

 

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Dann stellte er im Internet fest, dass die beiden deutschen Schwesterfirmen Senwatec und Berky das Wort WATERMASTER für ähnliche Produkte verwendeten und verklagte beide Firmen wegen Markenverletzung in Finnland. Das finnische Gericht befragte den Gerichtshof der Europäischen Union nach seiner Zuständigkeit.

Der Gerichtshof führte aus, dass die bloße Zugänglichkeit einer Website in einem anderen Land nicht dafür ausreicht, dass jemand in dem anderen Land verklagt werden kann. Erforderlich ist, dass die Internet-Werbung die Verbraucher oder Händler in diesem Land anspricht.

Eine solche Ansprache kann erfolgen durch den internationalen Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer ausländischen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, die Verwendung eines ausländischen Domänennamens oberster Stufe oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

Im Streitfall war die Ansprache der finnischen Verbraucher oder Händler bei einer Adwords-Anzeige gegeben. Gab man das Schlüsselwort WATERMASTER in die finnische Google-Website – „www.google.fi“ – ein, erschien ein Link zu den deutschen Konkurrenzprodukten. Eine Adwords-Anzeige erscheint bei Aufruf des Schlüsselwortes nur, wenn man diese Dienstleistung vorher kauft. Durch den Kauf der Veröffentlichung auf „www.googel.fi“ wurde zum Ausdruck gebracht, das mit der Anzeige die finnischen Verbraucher oder Händler angesprochen werden sollten. Das finnische Gericht war somit zuständig.

Das Hochladen von Bildern mit Abbildungen konkurrierender deutscher Produkte auf der Foto-Sharing-Website „Flickr.com“ hingegen war keine Ansprache finnischer Verbraucher. In dem Quelltext der Bilder war der verborgene Metatag WATERMASTER enthalten. Er ermöglichte den Aufruf von „Flickr.com“, wenn man WATERMASTER bei „www.google.fi“ eingab. Meta-Tags haben bestimmungsgemäß die Funktion, den Suchmaschinen die bessere Identifizierung der hochgeladenen Bilder zu erleichtern und dadurch das Ranking der Suchmaschinentreffer zu verbessern. Das kann zwar zu einer Markenverletzung führen. Abgesehen jedoch davon, dass Google solche verborgenen Metatags für sein Trefferranking nicht mehr berücksichtigt, war „Flickr.com“ nicht unter der finnischen, sondern nur unter der generischen Top-Level-Domain „.com“ zu erreichen. Das reichte für eine Ansprache von Verbrauchern in Finnland nicht aus. Das finnische Gericht war insoweit nicht zuständig.

Gerichthof der Europäischen Union, Vorlagebeschluss vom 27. April 2023, C-104/22.

Zu der Frage, ob das finnische Gericht eine Verletzung der Unionsmarke WATERMASTER durch die Adwords-Anzeige auf „www.google.fi“ feststellen konnte, hat sich der Gerichtshof naturgemäß nicht geäußert, weil er nur zur Zuständigkeit des finnischen Gerichts befragt worden war. Auch liegt die Entscheidung des finnischen Gerichts hierzu nicht vor.

Würde man jedoch die deutsche Rechtsprechung zugrunde legen, könnte von einer Verletzung der Unionsmarke auszugehen sein. Zwar scheidet bei Adwords-Anzeigen häufig eine Markenverletzung aus, weil der Verbraucher die über das Marken-Suchwort aufgerufene, räumlich abgetrennte Anzeige oft nicht mit der Marke verknüpft. Die Adwords-Anzeige enthielt jedoch den folgenden Link zu der deutschen Website mit konkurrierenden Produkten:

Watermaster – Multipurpose amphibian dredgers – Senwatec.de

Das Markenwort WATERMASTER von Lännen wurde somit in der Werbeanzeige selbst verwendet. Damit wurden die in der Anzeige beworbenen Maschinen mit der Marke von Lännen verknüpft, was eine Verwechslungsgefahr begründet haben dürfte.

Learnings: Bei einer Internet-Werbung sollten Sie prüfen, ob diese Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansprechen kann, etwa durch bezahlte Online-Anzeigen in diesen Staaten. Ist das der Fall, können Sie in diesem Mitgliedstaat verklagt werden. Sie sollten deshalb auch prüfen, ob dort Markenrechte verletzt werden könnten. Dafür könnte sprechen, wenn die Werbeanzeige das fremde Markenwort enthält oder sonst einen Zusammenhang mit der Marke herstellt. Verborgene Metatags auf Webseiten hingegen, die unter einer generischen Top-Level-Domain wie „.com“ betrieben werden, begründen regelmäßig keine Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts für eine Verletzungsklage. Sie sollten sich bei diesen komplexen Fragestellungen ggfls. ausführlich beraten lassen.

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