Strafbarkeit von Managern – Plagiate im Internet
Der Fall: Der Manager eines Plattformbetreibers war entsetzt, als eines Tages die Polizei vor seinem Privathaus erschien und seine Wohnräume und Privatfahrzeuge durchsuchte, weil von seinem Unternehmen Plagiate im Internet verbreitet wurden. Sichergestellt wurden insgesamt 610.000 €, die sich auf seinen zwei Konten befanden, sowie Geschäftsunterlagen. Der Zweck der Aktion: Vermögensabschöpfung und Beweissicherung. Der Vorwurf: Strafbare Markenverletzung auf Antrag der amerikanischen Bundespolizei (FBI) im Wege der Rechtshilfe.
Auf der Internet-Plattform war es wiederholt zu Markenverletzungen durch Vermarktung von Plagiaten im Internet gekommen. Der Manager hatte hiervon positive Kenntnis erhalten. Er war jedoch nicht tätig geworden, um die Angebote von der Plattform zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. In Betracht kam deshalb eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Markenverletzung, die die Anbieter auf der Plattform begangen hatten.
Der Manager wehrte sich. Er sei im Tagesgeschäft nicht eingebunden gewesen und habe auch keine Leitungsfunktion im Kerngeschäft gehabt. Darüber hinaus habe es ihm aus technischer Sicht an einem administrativen Zugang zum Marktplatz seines Arbeitgebers gefehlt. Die bloße Kenntnis von Schutzrechtsverletzungen sei aber nicht strafbar.
Um das Geschäftsmodell von neutralen Host-Providern zu schützen, sieht das Telemediengesetz Haftungsprivilegien vor. Diese enden jedoch, wenn der Host-Provider echte Kenntnis von einer Markenverletzung erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um den Zugang zu der verletzenden Information zu sperren oder wenn er keine Vorsorge trifft, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Auch Manager eines Host-Providers haften nur unter diesen besonderen Voraussetzungen. Der Angestellte muss deshalb die Markenrechtsverletzung positiv gekannt haben und er muss in verantwortlicher Position tätig und damit verpflichtet sein, darauf hinzuwirken, dass die ihm zur Kenntnis gebrachten Markenverletzungen unverzüglich beseitigt werden und es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Diesen Verpflichtungen muss er zuwidergehandelt haben.
Das war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar war der Manager nicht Täter der strafbaren Markenverletzung; aber er wurde durch sein pflichtwidriges Unterlassen zum Teilnehmer an der strafbaren Markenverletzung, die die auf der Plattform tätigen Verkäufer der Plagiate begangen hatten. Da der vorliegend angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 610.000 € aus den fraglichen Verletzungen stammte, wurde die Sicherstellung zur Vermögensabschöpfung bestätigt, OLG Frankfurt, 20. August 2013, 2 Ws 104/12 (zu Urheberrechtsverletzungen).
Learnings: Angestellte von Internet-Providern in leitender Funktion sollten Nachrichten über Markenverletzungen durch Dritte auf der Internet-Plattform sehr ernst nehmen. Erlangen sie durch eine solche Nachricht positive Kenntnis von der Markenverletzung, müssen sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs darauf hinwirken, dass diese unverzüglich abgestellt wird und es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Handeln sie dem zuwider, können sie sich wegen Teilnahme an fremder Markenverletzung strafbar machen.