Schutz durch Grafik für beschreibende BIO-Marke? – JUST ORGANIC
Der Fall: Gerade im Bio- und Nachhaltigkeitssektor fällt die Wahl häufig auf eine Bio-Marke, die einen direkten Hinweis auf die besonderen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen enthält. Denn solche Zeichen transportieren die wichtige Bio-Botschaft auf sehr einfache Weise.
Die Schutzfähigkeit einer solchen Bio-Marke ist jedoch problematisch. Eine Marke hat die wesentliche Funktion, die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren. Wenn ein Verbraucher die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, soll ihm die Marke nämlich ermöglichen, einen erneuten Erwerb davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat. Ein Zeichen, welches zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen kann, ist für solche Zwecke ungeeignet. Es kann als Marke nicht registriert werden, solange es keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat.
Die just-organic.com GmbH hatte sich für Kosmetika, Lebensmittel, einen Online-Markplatz sowie online Publikationen ein solches unmittelbar beschreibendes, aber werbewirksames Zeichen ausgedacht, nämlich die Angabe „JUST ORGANIC“. Zu Deutsch: „NUR BIO“.
„JUST ORGANIC“ weist für die Kosmetika und Lebensmittel offensichtlich auf ihre Bio-Eigenschaften hin. Auch für den Online-Markplatz sowie die online Publikationen zeigen diese Wörter an, dass Bio-Produkte verkauft bzw. präsentiert werden sollen.
Aber wie kann man ein solches beschreibendes Zeichen als Marke schutzfähig machen, ohne seine Werbebotschaft zu verwässern?
Die just-organic.com GmbH sah die naheliegende Lösung in einer Herzgrafik. Diese fügte sie den beschreibenden Wörtern hinzu und meldete dann das nachstehende Bildzeichen als Unionsmarke an:
Reichte das Bildelement aus, damit die Kunden dem Zeichen insgesamt den erforderlichen Hinweis auf ein Unternehmen entnehmen konnten?
Nein, sagte das Gericht der Europäischen Union und bestätigte damit die Vorinstanzen. Das Herzmotiv werde von den Kunden lediglich als Bestätigung der Worte „JUST ORGANIC“ wahrgenommen. Es unterstreiche die Aussage, dass die Produkte gesund sind und die Dienstleistungen solche Produkte zum Gegenstand haben. Die Position des Herzens befinde sich zudem nur unterhalb der senkrecht angeordneten Wörter und habe daher lediglich eine untergeordnete Funktion. Und der Punkt neben dem Herzen habe im Gesamteindruck des Zeichens kein erhebliches Gewicht, weil er lediglich als Satzzeichen oder als dekorative Abrundung wahrgenommen werde.
Die Bio-Marke konnte daher auch mit Grafik zur Beschreibung der Bio-Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Folgerichtig war sie für Kosmetika, Lebensmittel, den Online-Markplatz und die online Publikationen nicht schutzfähig und wurde zurückgewiesen.
Die just-organic.com GmbH hatte die Bio-Marke jedoch auch noch für die Dienstleistung der Bereitstellung von Informationen im Bereich der Unterhaltung angemeldet. Für diese Dienstleistungen fehlte es an dem hinreichend direkten und konkreten beschreibenden Hinweis. Folglich wurde das Zeichen für die fraglichen Unterhaltungsinformationen als Marke registriert.
Gericht der Europäischen Union vom 5. Oktober 2022, T-802/21
Learnings: Wenn Sie ein an sich beschreibendes Zeichen durch Hinzufügung einer Grafik als Marke eintragungsfähig machen wollen, sollten Sie darauf achten, dass die Grafik nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist und den beschreibenden Charakter des Zeichens nur unterstreicht.