Anzeige von Konkurrenzangeboten bei Amazon – Ortlieb
Der erste Fall: Verkaufen Sie Ihre Markenprodukte, wie Ortlieb, auch auf dem Online-Markplatz von Amazon? Und haben Sie schon einmal bemerkt, dass dort eine Vielzahl von Fremdprodukten erscheint, wenn Sie Ihre Marke eingeben und nach ihren Produkten suchen?
Sie ärgern sich vielleicht darüber und empfinden das als Verletzung Ihrer Marke, die sie ja mühsam aufgebaut haben, alleine nutzen wollen und die nicht für Konkurrenzangebote werden soll.
Ihren Konkurrenten können Sie dafür allerdings nicht verantwortlich machen. Denn er hat die Verknüpfung seiner Angebote mit Ihrer Marke nicht veranlasst. Die Verknüpfung erfolgte durch den Algorithmus der Suchmaschine von Amazon automatisch.
Amazon jedoch hat den Algorithmus programmiert. Können Sie deshalb Amazon eine Markenverletzung vorwerfen?
Das wäre anzunehmen, wenn Amazon in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Ihren Konkurrenten Ihre Marke ausgewählt hätte, um für Angebote seiner Kunden zu werben. Davon können Sie jedoch hier nicht ausgehen. Der Algorithmus der Suchmaschine hat die Trefferliste aus dem Kundenverhalten automatisch zusammengestellt, so dass ein solcher Fall der Markenverletzung ausscheidet. Die Suchmaschine stellt unter Auswertung des Kundenverhaltens (zum Beispiel Kaufrate, Klickrate, Conversionrate) alle zu der Suchanfrage passenden Angebote unterschiedslos zusammen.
Eine Markenverletzung käme jedoch auch in Betracht, wenn der Kunde bei Eingabe Ihrer Marke in die Suchmaschine erwarten würde, dass alle aufgeführten Angebote nur aus Ihrem Geschäftsbetrieb stammen. Er weiß jedoch, dass die Trefferliste mit den Angeboten von einer Suchmaschine in einem Onlineshop stammt und nicht von einer allgemeinen Suchmaschine. Er weiß auch, dass der Onlineshop-Betreiber nicht immer alle nachgefragten Waren anbieten kann, aber bestrebt ist, möglichst viele Waren zu verkaufen. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte wird er deshalb davon ausgehen, dass ihm zu bestimmten Suchanfragen auch Alternativen in der Trefferliste eines Onlineshops angeboten werden. Aufgrund dieser Vorstellung wird er Ihre Markenprodukte deshalb von den Konkurrenzangeboten unterscheiden.
Es kam also darauf an, ob der Kunde erwartet, nur Angebote für Ihre Produkte angezeigt zu bekommen. Das hat der BGH im Fall Ortlieb zwar angezweifelt, die Sache aber zur weiteren Prüfung und Aufklärung zurückverwiesen. BGH – Ortlieb, Urteil vom 15.02.2018.
Der zweite Fall: Wie fein die Rechtsprechung Internetanzeigen analysiert, zeigt der zweite Streit gegen Amazon, den Ortlieb allerdings für sich entschieden hat. Amazon hatte bei Google das Adword „Ortlieb“ gebucht und in der Anzeige, die bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“ in die Suchmaschine von Google erschien, den Link „www.amazon.de/ortlieb+Fahrradtasche“ verwendet.
Aufgrund dieses Links erwartete der Verkehr bei Amazon allerdings ausschließlich Angebote von Ortlieb. Tatsächlich enthielt die fragliche Amazon Seite aber auch Konkurrenzangebote. Das musste Ortlieb sich jetzt nicht auch noch gefallen lassen, BGH – Ortlieb II, Urteil vom 25.07.2019.
Learnings: Erscheinen bei Eingabe Ihrer Marke in die Suchmaschine eines Online-Shops Konkurrenzangebote, müssen Sie prüfen, ob der Kunde bei Eingabe Ihrer Marke erwartet, dass diese nur Ihre Markenartikel anzeigt. Erwartet der Kunde nur Angebote für Ihre Markenprodukte, liegt eine Markenverletzung vor.